BVwG bestätigt: Datenschutzbehörde ist ein Amt!
Nach Art 8 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich. Dies bedeutet, dass die deutsche Sprache die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Was bleibt?
Es ist nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen der Beweiswürdigung Überlegungen darüber anzustellen, wie der exakte Wortlaut des in einer Fremdsprache vorgelegten Beweismittels in der Amtssprache lauten könnte. Die korrekte Übersetzung juristischer oder wirtschaftlicher Text erfordert hohe Fachkompetenz, welche insb im Rahmen einer umfassenden universitären Ausbildung erworben wird und ist Aufgabe der Übersetzer und Dolmetscher. Das zeitraubende Erstellen von „Arbeitsübersetzungen“ durch Mitarbeiter der Verwaltung ist mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie absolut unvereinbar und bietet überdies eine unnötige Angriffsfläche in einem etwaigen Beschwerdeverfahren. Anders formuliert: Amtsdeutsch ist der Stammesdialekt der Eingeborenen im Paragraphen-Dschungel.


FloBru 2026
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