„Freiwilligkeit“ einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung
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Hintergrund: Ein ehemaliger Angestellter (Jungkoch) beschwerte sich über die Verarbeitung seiner biometrischen Daten mittels Handvenenscanner und eine lückenlose Videoüberwachung an seinem Arbeitsplatz.
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Urteil: Das BVwG bestätigte das Verbot des Handvenenscanners sowie das Abschalten zweier spezifischer Kameras (von insgesamt 29).
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Revision: Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Der Sachverhalt
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Handvenenscanner:
Das System wurde genutzt, um einmal im Monat die Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitarbeiter elektronisch zu bestätigen. Die Verpflichtung bzw. Zustimmung dazu war direkt im Arbeitsvertrag unter Punkt 27 geregelt. Zwar gab es theoretisch eine händische Alternative auf Papier, diese nutzten jedoch nur 23 % der Belegschaft. -
Videoüberwachung:
Der Gastronomiebetrieb installierte insgesamt 29 Kameras. Die Kameras Nummer 10 („Vorbereitungsküche“) und 23 („Zulieferungs-/Entsorgungsweg“) erfassten dabei über lange Zeiträume hinweg den direkten Arbeitsbereich des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber argumentierte mit dem Schutz vor Diebstahl und Sachbeschädigung.
Die rechtliche Beurteilung des Gerichts
1. Biometrische Daten und das Machtungleichgewicht (Handvenenscan)
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Bei Mustern von Handvenen handelt es sich um sensible, biometrische Daten nach Art. 9 DSGVO, deren Verarbeitung strengen Schutzregeln unterliegt.
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Das Gericht entschied, dass die Einwilligung des Mitarbeiters nicht freiwillig war. Im Arbeitsrecht besteht ein klares strukturelles Machtungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Da die Klausel bereits im Dienstvertrag verankert war und die Zustimmung quasi vorausgesetzt wurde, hatte der Arbeitnehmer keine echte, freie Wahlmöglichkeit ohne Angst vor potenziellen Nachteilen bei der Einstellung.
2. Unzulässigkeit zweier Kameras (Videoüberwachung)
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Die permanente Überwachung von Plätzen, an denen Mitarbeiter primär ihrer Arbeit nachgehen (wie der Vorbereitungsküche), stellt einen schweren Eingriff in die Privatsphäre dar.
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Das Gericht sah hier die Erforderlichkeit nicht gegeben: Der Arbeitgeber konnte in der Verhandlung keine konkreten, vergangenen Schadensfälle oder Einbrüche in genau diesen Bereichen vorweisen, die eine derart lückenlose Überwachung gerechtfertigt hätten. Das reine wirtschaftliche Interesse reicht hier nicht aus, um die Grundrechte der Mitarbeiter zu überwiegen.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Einsatz biometrischer Systeme (wie Venen- oder Fingerabdruckscanner) in Betrieben ohne Betriebsrat extrem hohen Hürden unterliegt und nicht einfach über Standardklauseln im Arbeitsvertrag erzwungen werden kann. Zudem bleibt die dauerhafte Videoüberwachung von reinen Mitarbeiter-Arbeitsbereichen im Regelfall unzulässig, wenn keine akute, nachweisbare Gefahrenlage vorliegt.




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