(Keine) Ehrenbeleidigung durch das „Liken“ eines Postings
Ein beruhigendes Urteil für all jene, die gerne spöttische Kommentare zu auf sozialen Medien geposteten Familienfotos liken.
Rechtliche Grauzone: Ist das Liken von Beleidigungen strafbar?
Wer in sozialen Medien auf „Gefällt mir“ klickt, stimmt damit nicht automatisch jedem Detail der fremden Aussage zu. Mit dieser Klarstellung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ein wichtiges Urteil zum digitalen Alltag gefällt.
Dem Verfahren lag ein Nachbarschafts- oder Beziehungsstreit auf Facebook zugrunde: Ein Nutzer postete ein privates Foto einer Familienfeier, woraufhin ein Dritter einen beleidigenden Kommentar hinterließ. Eine Frau likte diesen Kommentar. Der Betroffene forderte daraufhin per einstweiliger Verfügung, ihr das Liken solcher Beleidigungen gerichtlich zu untersagen.
Der OGH wies den Antrag jedoch ab und erklärte die Spielregeln für Social Media:
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Der Kontext entscheidet: Wie ein Like rechtlich gewertet wird, hängt vom Umfeld, dem Gesprächsverlauf und der Plattform ab.
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Die Außenwirkung zählt: Maßgeblich ist nicht die Absicht der Person, die klickt, sondern wie der durchschnittliche Beobachter das Like versteht.
In diesem Fall sahen die Richter im Like lediglich den Ausdruck einer unspezifischen Abneigung (Antipathie) gegen den Kläger oder seine Selbstdarstellung. Da eine bloße Antipathie keine rechtliche Ehrenbeleidigung darstellt, blieb das Like in diesem Fall folgenlos für die Beklagte.



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