Nacktbilder am Dienst-PC
Dürfen Arbeitgeber den PC eines gegen seine Kündigung klagenden Mitarbeiters durchsuchen, um Beweise für den Prozess zu sammeln? Dürfen diese dann vor Gericht vorgelegt werden (auch wenn sie sensible Daten enthalten)? ==> Ja
Worum ging’s?
Am Dienst-PC eines Mitarbeiters wurden von der Arbeitgeberin unter anderem Intimfotos und Satirebilder gefunden und in einem laufenden Kündigungsanfechtungsverfahren als Beweismittel vor Gericht verwendet.
Während des aufrechten Dienstverhältnisses wurde dem Mitarbeiter ein Dienst-PC zur Verfügung gestellt. Dieser speicherte darauf private Daten. Unter diesen finden sich unter anderem Intimaufnahmen, ein Satirebild mit dem Konterfei von Alexander Van der Bellen und dem Schriftzug: „VDB? NEIN DANKE“, Freundes- und Familienfotos, private Reisefotos, Fotos zum Freizeitverhalten, eine Reisepasskopie, Überweisungsbestätigungen, Privatkorrespondenz, private E-Mails, private Spam-E-Mails, Kreditkartenabrechnungen über Privateinkäufe, Bewerbungsschreiben und das Muster eines Kündigungsschreibens. Eine Dienstanweisung oder interne Richtlinie über die Privatnutzung des Dienst-PCs gab es nicht.
Diese Daten sind personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO des Mitarbeiters. Die Intimaufnahmen sind als besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO einzustufen. Zwar lässt sich aus den Aufnahmen nicht auf die sexuelle Orientierung des Mitarbeiters, jedoch auf ein aktives Sexualleben des Beschwerdeführers schließen. Das Satirebild lässt auf die politische Meinung des Beschwerdeführers schließen und ist daher ebenfalls als besonderes Datum iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu werten.
Die Datenschutzbehörde führte hinsichtlich der Verarbeitung der „normalen“ personenbezogenen Daten eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch beurteilte bei den Intimbildaufnahmen und dem Satirebild, ob deren Verarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich war.
Zur Einsichtnahme
Die Einsichtnahme fußte auf dem begründeten Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen des Mitarbeiters. Darüber hinaus, hat dieser die verfahrensgegenständlichen Daten eigenständig auf dem Dienst-PC gespeichert. Im Falle eines arbeitsrechtlichen Verfahrens musste er vernünftigerweise damit rechnen, dass sein Dienst-PC ausgewertet wird. Dies ergibt sich schon allein aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht iSd § 1153 ABGB als vertragliche Nebenpflicht, wonach der Arbeitnehmer zur Wahrung bestimmter geschäftlicher Interessen der Arbeitgeberin und zu korrektem Verhalten verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine Vernachlässigung von Dienstpflichten betreffend die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die übermäßige Privatnutzung der IT der Arbeitgeberin. Zudem ist zu beachten, dass die Treuepflicht umso intensiver sein wird, je höher die Position und Vertrauensstellung des Arbeitnehmers im Betrieb ist, was bei dem gegenständlichen beruflichen Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers, nämlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, anzunehmen ist.
Aus Sicht der Datenschutzbehörde liegt im vorliegenden Fall auch kein gelinderes Mittel als die Einsichtnahme und Auswertung des Dienst-PCs des Mitarbeiters vor, die den begründeten Verdacht der übermäßigen privaten Nutzung des Dienst-PCs durch diesen belegt.
Die Einsichtnahme in die Nacktbilder und das Satirebild erfolgte gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO aufgrund des vom Mitarbeiter anhängig gemachten Verfahrens wegen § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG zweifelsfrei zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Die Einsichtnahme und Auswertung des Dienst-PC erfolgte aufgrund berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f iVm Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO rechtmäßig.
Zur Übermittlung an das Arbeits- und Sozialgericht
Die Arbeitgeberin übermittelte die ausgewerteten Daten als Beweismittel im Verfahren wegen § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG an das zuständige LG Salzburg. Die kann sich bei der Übermittlung der Daten auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, zumal die Kündigungsanfechtung vom Mitarbeiter eingebracht wurde und die Arbeitgeberin als Beklagte mit der Übermittlung der Daten die zuvor erfolgte Kündigung untermauern wollte.
Die Übermittlung der Intimaufnahmen und des Satirebilds an das LG Salzburg erfolgte iSd Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen im Verfahren wegen § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG und somit auch rechtmäßig.
Eine Zeugeneinvernahme stellt aus Sicht der Datenschutzbehörde kein gelinderes Mittel als die Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Daten dar, da davon auszugehen ist, dass etwaige Zeugen keine Kenntnis von den am Dienst-PC gespeicherten Daten des Beschwerdeführers hatten.




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