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A professional office environment in modern Austria, two colleagues in business attire sharing a subtle, affectionate moment by the coffee machine in an open-plan workspace. Soft natural light filters through large windows, other employees blurred in the background focused on their tasks. The scene conveys warmth, discretion, and everyday romance without disrupting the professional atmosphere. Clean, editorial photographic style with realistic details and neutral color palette.
FloBru

Liebe am Arbeitsplatz

1. Juni 2026/0 Kommentare/in Allgemein/von FloBru

Laut einer IMAS-Umfrage lernten 17% ihre aktuelle Liebe am Arbeitsplatz kennen. Wie geht das Arbeitsrecht mit Liebesbeziehungen um?

Sind Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz erlaubt?

In Österreich sind Liebesbeziehungen zwischen Kollegen grundsätzlich erlaubt. Ein Verbot solcher Beziehungen würde gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) verstoßen, das das Recht auf Gestaltung persönlicher Beziehungen schützt. Eine Vertragsklausel, die solche Beziehungen verbietet, wäre sittenwidrig und rechtlich unwirksam (§ 879 ABGB).

Macht die Hierarchie einen Unterschied?

Ob die Beziehung zwischen Gleichgestellten oder über Hierarchieebenen stattfindet, ist für die Rechtsprechung irrelevant. Beziehungen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sind ebenso geschützt wie zwischen Kollegen gleichen Ranges.

Müssen Beziehungen gemeldet werden?

Im betrieblichen Alltag kann es bei romantischen Beziehungen unter Kollegen mitunter zu heiklen Situationen kommen. Es gibt zwar keine gesetzliche Meldepflicht, aber bei drohenden Interessenskonflikten, insbesondere wenn einer der Partner eine kontrollierende Rolle hat (z.B. als Vorgesetzter, Controller oder Compliance-Beauftragter), sind die Angestellten zur Meldung verpflichtet. Der Arbeitgeber kann dann Maßnahmen wie Aufgabenverteilung oder Versetzungen ergreifen.

Was passiert bei einer Trennung?

Eine Trennung hat keine direkten arbeitsrechtlichen Auswirkungen, solange die Zusammenarbeit weiterhin professionell bleibt. Bei Konflikten nach der Trennung kann eine Versetzung oder andere organisatorische Maßnahmen notwendig sein.

Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch dann, wenn die bisherige Liebesbeziehung nicht zwischen zwei Mitarbeitern bestanden hat, sondern zwischen der Arbeitgeberin und einem ihrer Mitarbeiter. Auch hier bedeutet das persönliche Beziehungsende (also z.B. die Scheidung der bisherigen Ehegatten) nicht automatisch auch das Ende des Dienstverhältnisses. Die Ehescheidung ist für sich alleine auch kein Grund für eine fristlose Entlassung oder einen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Eherecht und Arbeitsrecht sind also auch hier getrennt zu beurteilen.

Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufs

Wenn Liebesbeziehungen oder deren Nachwirkungen den Betriebsablauf stören, kann der Arbeitgeber Gespräche führen, Verwarnungen aussprechen oder Versetzungen vornehmen. Eine Versetzung (sowohl in örtlicher als auch tätigkeitsmäßiger Hinsicht) ohne Einverständnis des jeweiligen Mitarbeiters ist nur im Rahmen des Dienstvertrages möglich. Verschlechternde Versetzungen bedürfen in Betrieben mit Betriebsrat außerdem der Zustimmung des Betriebsrats (§ 101 ArbVG).

Kann eine Liebesbeziehung Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses sein?

Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, solange die Kündigung weder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) noch gegen ein Diskriminierungsverbot (GlbG) verstößt. 

Eine Liebesbeziehung an sich ist auch kein Entlassungsgrund. Eine solche wäre nur bei Begleitumständen wie Vertrauensunwürdigkeit oder Pflichtverletzung gerechtfertigt, z.B. wenn Arbeitsleistungen darunter leiden oder sexuelle Belästigungen vorliegen.

Kann falsch verstandene Liebe am Arbeitsplatz zu sexueller Belästigung führen?

Unangemessene, unerwünschte oder aufdringliche Liebesbekundungen können als sexuelle Belästigung gewertet werden, was zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, Schadensersatz oder strafrechtlichen Maßnahmen führen kann.

Fazit

Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz sind in Österreich rechtlich geschützt, jedoch dürfen sie den Betriebsfrieden und -ablauf nicht stören, um Konsequenzen zu vermeiden.

Schlagworte: Liebe
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