„Googeln“ eines Bewerbers
Dürfen Arbeitgeber Bewerber „googeln“ und wenn ja, müssen diese vorher informiert werden? Ein Urteil aus Deutschland, das genau so auch in Österreich ausgehen hätte können.
Worum ging es?
Ein Rechtsanwalt bewarb sich auf eine Stelle in der Rechtsabteilung der Universität Düsseldorf. Er wurde vom Personalleiter der Hochschule „gegoogelt“, da diesem der Name des Bewerbers bekannt vorkam. In einem öffentlich zugänglichen Wikipedia-Eintrag stieß er dabei auf Hinweise zu einem nicht rechtskräftigen Strafurteil wegen versuchten Betruges. Der Anwalt soll Bewerbungen vorgetäuscht haben, um Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beanspruchen. Diese Information führte zur Ablehnung des Bewerbers. Er wurde von der Universität nicht darüber informiert, dass sie personenbezogene Daten über ihn aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben hatte. Er klagte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) erfolgreich auf € 1.000,- Schadensersatz.
Die Entscheidung des BAG hat Signalwirkung. Sowohl das LAG Düsseldorf als auch das BAG halten Internetrecherchen im Bewerbungsverfahren grundsätzlich für zulässig, setzen aber eine transparente Information nach Art. 14 DS-GVO voraus. Das LAG sprach wegen des Kontrollverlusts 1.000, – € zu, das BAG bestätigte diesen Betrag, präzisierte die Anforderungen an Kausalität und Schadensdarlegung und wies weitergehende Ansprüche mangels Nachweises der Bestqualifikation ab. Das BAG betont erneut, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO keine strafende, sondern ausschließlich eine ausgleichende Funktion hat. Wer Online-Recherchen vornimmt, muss dies dokumentieren und transparent machen.





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